Verstoß gegen das FernabsatzG kann teuer werden

Am 01.07.2001 ist das neue Fernabsatzgesetz mit einer Reihe verbraucherschützender Normen in Kraft getreten. Bei der Abwicklung von Geschäften im sog. Fernabsatz, d.h. unter anderem über das Internet, werden dem Verbraucher Informationsrechte über Identität und Anschrift des Anbieters, wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung, anfallende Liefer-/Versandkosten und insbesondere über sein 14-tägiges Widerrufs- und Rückgaberecht zur Seite gestellt. In diesem Zusammenhang ist auf eine kürzlich veröffentlichte Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt /a.M. (Az.: 6 W 37/01) hinzuweisen, wonach eine Verletzung dieser Informationspflichten nicht nur die im Fernabsatzgesetz normierten Sanktionen (z.B. Verlängerung des Rücktrittsrechts) zugunsten des Verbrauchers nach sich zieht, sondern auch die Mitbewerber des Anbieters zu einer kostenpflichtigen Abmahnung und gegebenenfalls gerichtlichen Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen nach § 1 UWG wegen unlauteren Wettbewerbs berechtigt werden.

Grundlage dieser Entscheidung ist die in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 8 FernAbsG geregelte Verpflichtung, den Verbraucher rechtzeitig vor Vertragsschluß in einer dem Internet entsprechenden Weise klar und verständlich über die Identität und Anschriften des Anbieters (Nr. 1) sowie über das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts nach § 3 FernAbsG (Nr. 8) zu informieren. Häufig finden sich im Internet allerdings Websites, welche auf den unmittelbaren Bestellseiten weder einen Hinweis auf die Anschrift des Anbieters noch auf das Widerrufsrecht enthalten. Daß die Kunden mit Hilfe entsprechender Links die Möglichkeit haben, sich die Informationen in anderen Bereichen der Website des Anbieters anzusehen, genügt den gesetzlichen Anforderungen jedoch nicht. Die Bestellseiten müssen vielmehr so gestaltet sein, dass der Nutzer diese Informationen zwingend aufrufen muß, bevor er den Vertrag schließt. Anbieter haben ihre Bestellseiten also so zu gestalten, dass die Bestellung nur abgeschickt werden kann, wenn im Laufe des Bestellvorganges die Informationen angezeigt wurden. Dies kann z.B. geschehen, indem die Informationen entweder unmittelbar auf der Bestellseite, vor der Schaltfläche „Bestellung absenden“ (o.ä.) oder auf einer fest vorgeschalteten anderen Seite dargestellt werden.

Besonders interessant an dieser Entscheidung ist nun, dass das Oberlandesgericht nicht nur einen Verstoß gegen das Fernabsatzgesetz gesehen hat, sondern auch feststellte, dass dieser Verstoß gleichzeitig eine Verletzung von § 1 UWG darstellt, da sich der Anbieter auf diese Weise einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorsprung vor seinen gesetzestreuen Mitbewerbern verschafft, weil seine Kunden gar nicht erfahren, dass sie ein Rücktrittsrecht haben. § 1 UWG ist allerdings nicht immer anwendbar, um Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen im Vorfeld des Wettbewerbshandelns zu verfolgen, die zwar in irgendeiner Weise Auswirkungen auf die Wettbewerbschancen der Mitbewerber haben, die aber selbst nicht als Wettbewerbsverhalten zu qualifizieren sind. So hat der Bundesgerichtshof z.B. im letzten Jahr entschieden (Az.: I ZR 28/98), dass ein Verstoß gegen Immissionsschutzgesetze die Wettbewerber in dieser Industriesparte nicht dazu berechtigt, diesen Vorgang unter Berufung auf § 1 UWG anzugreifen. Dieser Gesetzesverstoß falle nicht mit dem Wettbewerbsverhalten selbst zusammen sondern stehe nur in einem mehr oder weniger engen Sachzusammenhang mit ihm. Eine – zumindest sekundäre – wettbewebsbezogene Schutzfunktion bestehe daher bei den Vorschriften der Immisionsschutzgesetze nicht. Das Oberlandesgericht hat sich nun in der vorliegenden Sache auf den Standpunkt gestellt, dass die Vorschriften des Fernabsatzgesetzes hingegen neben ihrer verbraucherschützenden Aufgabe auch die Funktion hätten, die Gegebenheiten eines bestimmten Marktes festzulegen und gleiche rechtliche Voraussetzungen für die auf diesem Markt tätigen Wettbewerber zu schaffen. Daher seien auch Wettbewerber des Internet-Anbieters befugt, diesen kostenpflichtig abzumahnen oder ihn sogar, z.B. mit einer einstweiligen Verfügung, mit gerichtlicher Hilfe zu verpflichten, seine Website FernAbsG-konform zu gestalten.

© 2001 Jens Barkemeyer


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