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A. Einführung
I. Der Begriff "Warenverkehr"
Bevor man sich mit den Regelungen des EWG-Vertrages befaßt, die einen freien Warenverkehr zu ermöglichen suchen, sollte zunächst einmal geklärt werden, was man unter dem Begriff "Warenverkehr" überhaupt zu verstehen hat. Als Wegweiser dabei sollte die Feststellung dienen, daß der EWG-Vertrag ein umfassendes System des freien Verkehrs in Europa schaffen will (vgl. Bleckmann; Europarecht; § 12) und bei der Auslegung des Begriffes "Warenverkehr" gefundene Lücken daher geschlossen werden sollten. Ginge man z.B. davon aus, daß Waren i.S.d. EWG-Vertrages nur bewegliche Sachen seien, wäre die grenzüberschreitende Lieferung von Elektrizität, die Übertragung von Forderungen und anderen Rechten über die Grenzen hinweg nicht vom EWG-Vertrag geschützt. Es entstünde eine Lücke, die so jedoch nicht beabsichtigt gewesen sein kann. Derartige Beispiele müssen also einem Warenverkehr im weiteren Sinne zugeordnet werden. Auf der anderen Seite wäre es aber auch falsch, den Begriff des Warenverkehrs zu weit zu fassen. So kann z.B. die Übermittlung von Briefen in der Regel nicht unter den Warenverkehr fallen, da es bei ihr nicht auf das Papier, sondern die darauf enthaltene Botschaft ankommt. Zur Bestimmung des Begriffes "Warenverkehr" ist unerheblich, wieviele Personen daran beteiligt sind. Es liegt selbst dann Warenverkehr vor, wenn sich nur eine Person eine Ware von einem Ort an einen anderen Ort sendet. Die bisherigen Ausführungen zeigen, daß es keine detaillierte Definition für den Begriff "Warenverkehr" gibt, sondern daß im Zweifelsfall eine Auslegung im umfassenden Sinne des EWG-Vertrages vorzunehmen ist.
II. Der Gemeinsame Markt 1992
"Aufgabe der Gemeinschaft ist es, durch die Errichtung eines Gemeinsamen Marktes [...] eine harmonische Entwicklung des Wirtschaftslebens innerhalb der Gemeinschaft [und] eine beständige und ausgewogene Wirtschaftsausweitung zwischen den Staaten zu fördern, die in dieser Gemeinschaft zusammengeschlossen sind" (Art. 2 EWGV - Artikel ohne Gesetzesangabe sind solche des EWG-Vertrages). Durch die Erfüllung dieser in Art. 2 des EWG-Vertrages gestellten Aufgabe soll mit der "Kleinstaaterei" ein Europa Schluß gemacht werden, um auch auf dem internationalen Weltmarkt effektiver wirtschaften zu können (Ludsteck; Neuer "Supermarkt"...; SdtZ (30.07.1988); S. 35), was bisher durch die vielen Grenzen und die damit verbundene Bürokratie in Europa stark behindert wurde. Der zeitliche Rahmen zur Erreichung dieses Zieles wird durch Art. 8 a) EWGV i.d.F.d. Art. 13 EEA mit dem 31.12.1992 vorgegeben. Die territorialen Grenzen des Gemeinsamen Marktes werden von Art. 227 festgelegt. Danach soll sich der freie Warenverkehr gem. I auf die zwölf EWG-Mitgliedstaaten und gem. II auch auf Algerien und die französischen überseeischen Departements erstrecken. Die Absätze III - V des Art. 227 beinhalten für bestimmte Gebiete, wie z.B. die Färöer- und Kanalinseln, bestimmte Sonderregelungen, die bei einer allgemeinen Behandlung des Themas jedoch nicht ins Gewicht fallen. Zur Errichtung des Gemeinsamen Marktes bedient sich die Gemeinschaft mehrerer Instrumente. Die größte Bedeutung kommt dabei der Zollunion zu, die gem. Art. 91 den gesamten Bereich des Warenaustausches umfaßt, wie z.B. Ein- und Ausfuhrzölle zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten und gegenüber Drittstaaten. Ein weiteres Mittel zur Belebung des europäischen Marktes ist das Verbot der mengenmäßigen Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung im innergemeinschaftlichen Handel (Art. 30 - 36). Ergänzt werden diese Regelungen noch durch das Verbot diskriminierender innerstaatlicher Abgaben gegenüber Produkten aus anderen EWG-Staaten gem. Art. 95 ff. und das Verbot diskriminierender Handlungsweisen durch staatliche Handelsmonopole gem. Art. 37. Dem Ziel des Gemeinsamen Marktes soll weiterhin durch eine gemeinsame Handelspolitik i.S.d. Art. 3 b) Rechnung getragen werden. Auf diese verschiedenen Vorschriften, die den freien Warenverkehr in Europa ermöglichen und sichern sollen und damit das zentrale Thema des freien Warenverkehrs sind, wird nun im folgenden eingegangen.
B. Instrumente zur Errichtung und Sicherung des freien Warenverkehrs
I. Die Zollunion
Wie bereits oben erwähnt, wird von Art. 9 eine Zollunion als das Herzstück der Gemeinschaft vorgeschrieben. Diese Zollunion beschäftigt sich mit dem Verbot von Ein- und Ausfuhrzöllen und Abgaben gleicher Wirkung innerhalb der Gemeinschaft sowie mit der Einführung eines gemeinsamen Zolltarifes gegenüber Drittländern. Diese Darstellung der Aufgaben zeigt, daß die Zollunion nicht mit einer Freihandelszone verwechselt werden darf. In einer solchen Zone sind nämlich nur die Zollschranken zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten überwunden. Gegenüber dritten Staaten hat jeder Mitgliedstaat weiterhin seine eigenen Zollsätze (Beutler/Bieber/Pipkorn/Streil; Die EG; 8.1). In diesem Fall würden dritte Länder jedoch ihre Güter in das Land einführen, welches den geringsten Einfuhrzollsatz hat, und von dort die Waren frei in der Zone zirkulieren lassen. Damit solche Wettbewerbsspannungen nicht, oder zumindest nicht in diesem Ausmaß, aufkommen, beschränkt sich die Freihandelszone auf Waren aus ihren Mitgliedstaaten. Aber auch dies ist keine Musterlösung, da die Waren dann in dem Mitgliedstaat erzeugt werden, welcher die niedrigsten Einfuhrzölle für die Rohstoffe und halbfertigen Produkte hat. Alle diese genannten Probleme entstehen bei einer Zollunion jedoch nicht, da diese einheitliche Zollsätze gegenüber Drittländern hat.
1. Der Gemeinsame Zolltarif (GZT)
Der GZT gegenüber Drittländern, der durch die VO Nr. 950/68 eingeführt wurde, trat am 01.07.1968 in Kraft (Bleckmann; Europarecht; § 12 I b). Er enthält die Zollsätze für ca. 3000 Tarifpositionen. Gem. Art. 19 I werden die Zollsätze auf die Weise ermittelt, das einfach das Mittelmaß der in den einzelnen Ländern angewandten Zollsätze errechnet wird. Dieses 1968 aufgestellte Zolltarifschema ist jedoch nicht als abgeschlossene Regelung zu sehen. Vielmehr können sowohl die einzelnen Posten der Aufstellung als auch die Höhe der Zollsätze geändert werden. Änderungen des GZT können auf drei Arten durchgeführt werden. Zum einen gem. Art. 110 ff. durch Verträge zwischen der EG und Drittländern zwecks Harmonisierung der Handelspolitik und des Welthandels. Weiterhin sind Änderungen durch sog. Assoziierungsverträge mit Drittländern und internationalen Organisationen gem. Art. 238 zulässig. Diese Assoziierungsverträge haben den Vorteil, daß mit ihnen nicht nur handelspolitische, sondern auch völkerrechtliche Abkommen geschlossen werden können (Grabitz; Die Entwicklungspolitik der EG; EuR 1977; S. 233). Die dritte Änderungsmöglichkeit stellt die sog. autonome Änderung gem. Art. 28 dar. Durch diese Regelung wird der Rat ermächtigt, Zollsätze zu ändern oder auszusetzen. Konkludent wurde dem Rat damit aber auch zusätzlich die Erlaubnis gegeben, das Tarifschema sowie die angewandte Nomenklatur zu ändern und Erläuterungen zum GZT zu erlassen (Groeben/v.Boeckh/Thiesing-Beschel; Bd. 1; Art. 28 Rdn. 4). Das jeweils aktuelle Zolltarifschema wird einmal im Jahr in einer Verordnung des Rates veröffentlicht.
2. Das nicht-tarifäre Zollrecht
Die Einführung des GZT alleine konnte eine Wettbewerbsgleichheit jedoch nicht gewährleisten, da das Zollrecht, welches die harmonische Anwendung des GZT ermöglichen sollte, gem. Art. 27 weiterhin unter die nationale Zuständigkeit fiel. Dies führte zu Wettbewerbsverzerrungen, da die Waren nun in die Länder mit den günstigsten Zollvorschriften, teilweise in Abweichung von den natürlichen Handelswegen, eingeführt wurden (Beutler/Bieber/Pipkorn/Streil; Die EG; 8.4). Derartige Praktiken traten z.B. dann auf, wenn die genaue Höhe der zu zahlenden Zollgebühr ermittelt wurde. Vom GZT wurde nämlich nur der Prozentsatz des Warenwertes, der zu erheben sei, vorgegeben. Die Höhe des Warenwertes wurde nicht angegeben. Da das Zollrecht in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich war, gab es Staaten, u.a. auch die Bundesrepublik Deutschland, die in die Berechnung des Warenwertes Nebenkosten, wie z.B. die Transportkosten, einbezogen, und Staaten, die derartige Kosten nicht mit anrechneten, wie z.B. die Niederlande (Kerr; The Common Market ...; S. 181). Aufgrund des damit unterschiedlichen Warenwertes und der sich daraus ergebenden unterschiedlichen Zollgebühren wurden die Waren dann natürlich in die Länder eingeführt, in denen die faktisch zu zahlenden Zollgebühren am niedrigsten waren. Durch eine 1980 erlassene Verordnung (Nr. 1224/80) wird als Warenwert nun der tatsächlich für die Ware zu zahlende Preis festgelegt. Ähnliche Verordnungen wurden auch auf anderen Gebieten des Zollrechts erlassen, wie z.B. dem des Warenursprungs, der zollamtlichen Erfassung und vorübergehenden Verwahrung von Waren, der Zollager, der Einfuhr von Waren im Gepäck von Reisenden u.a.m. (vgl. Beutler/Bieber/Pipkorn/ Streil; Die EG; 8.4). Daß für das Zollrecht eigentlich, wie oben bereits erwähnt, die einzelnen Staaten zuständig sind, steht dabei nicht in Widerspruch dazu, daß die Gemeinschaft Richtlinien und Verordnungen gem. Art. 100, 110 ff. und 235 erläßt. Durch den Erlaß derartiger Richtlinien und Verordnungen sowie von Programmen, wie z.B. des "Mehrjahresprogramm[es] für die Verwirklichung der Zollunion" im Jahre 1979, wird versucht, ein "europäisches Zollgesetz" zu schaffen. Man kann bereits heute feststellen, daß in großen Bereichen des Zollrechts einheitliche nationale und gemeinschaftliche Vorschriften ein solches Ziel als möglich erscheinen lassen.
3. Das Verbot der Zölle und ähnlicher Abgaben
Nachdem bereits durch GATT und OEEC der weitgehende Abbau der Binnenzölle angestrebt wurde, verboten die Art. 9 und 12 nun vollständig die Erhebung von Zöllen und ähnlichen Abgaben bei der Ein- und Ausfuhr von Waren zwischen den Mitgliedstaaten. Die Zölle und ähnliche Abgaben wurden gem. Art. 12 - 17 schrittweise und durch die Entscheidung des Rates vom 26.07.1966 endgültig zum 01.07.1968 abgeschafft. Problematisch ist jedoch die genaue Definition des Begriffes "zollähnliche Abgaben". Grundsätzlich sind solche Abgaben dadurch gekennzeichnet, daß sie gerade aufgrund der Grenzüberschreitung erhoben werden (Slg. RsprGH 1969, 211 [221]). Sie sind jedoch von solchen Abgaben abzugrenzen, die nicht unter das Verbot der Art. 9 und 12 fallen. Dies sind z.B. Gebühren für einen dem Importeur gegenüber geleisteten Dienst, soweit die Höhe der Gebühr der Leistung entsprechend angemessen erscheint (Slg. RsprGH 1972, 1309 [1312]). Die Rechtsprechung des EuGH zeigt jedoch, daß er nur solche Abgaben vom Verbot der Art. 9 und 12 ausnehmen will, die für vom Importeur freiwillig in Anspruch genommene Dienstleistungen erhoben werden, also z.B. nicht für staatlich angeordnete gesundheitspolitische Kontrollen (RsprGH 1972, 1309 [1318]). Vom Verbot der Art. 9 und 12 sind weiterhin Abgaben ausgenommen, die zwar anläßlich der Grenzüberschreitung erhoben werden, die aber ebenso für inländische Waren gelten und von deren Herstellern gezahlt werden müssen (RsprGH 1972, 1309 [1319]). Als Umgehung des Abgabenverbotes und damit als zollähnliche Abgaben sieht der EuGH Gebühren an, die zwar in gleicher Weise für in- und ausländische Produkte erhoben werden, aber zur Finanzierung von Tätigkeiten dienen, die den inländischen Waren in spezifischer Weise zugute kommen (RsprGH 1975, 699 [711]). Als verbotene zollgleiche Abgabe müssen daher Gebühren bezeichnet werden, die anläßlich der Einfuhr erhoben werden und dadurch, daß sie jedoch nicht auch auf inländische Erzeugnisse erhoben werden, den freien Warenverkehr ebenso wie ein Zoll einschränken (Bleckmann; Europarecht; § 12 II a).
II. Das Verbot der Maßnahmen mengenmäßiger Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung
1. Allgemeines
Gem. Art. 30 und Art. 34 I sind mengenmäßige Ein- und Ausfuhrbeschränkungen, sog. Kontingente, sowie Maßnahmen gleicher Wirkung verboten. Gem. Art. 31 durften derartige Beschränkungen ab dem 01.01.1958 nicht mehr eingeführt werden. Bestehende Kontingente mußten schrittweise bis zum 01.01.1970 gem. Art. 32 II und 33 (1) - (6) abgeschafft werden. Die Abschaffung der Maßnahmen gleicher Wirkung wurde gem. Art. 33 (7) durch von der Kommission erlassene Richtlinien geregelt. Gem. Art. 36 sind jedoch Ausnahmen von den Verboten der Art. 30 ff. zulässig. Dies ist der Fall, wenn die Beschränkung "aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums" (vgl. Art. 36) gerechtfertigt ist. Diese Ausnahmen dürfen jedoch nicht zu einer willkürlichen Diskriminierung oder einer verschleierten Beschränkung des Handels führen.
2. Die mengenmäßigen Beschränkungen
Unter mengenmäßigen Beschränkungen versteht man Maßnahmen, durch die die Ein- bzw. Ausfuhr einer Ware mengen- oder wertmäßig beschränkt wird (Beutler/Bieber/ Pipkorn/Streil; Die EG; 8.6.2). Dies können Maßnahmen wie die Ein- oder Ausfuhrkontingentierung, aber auch Ein- und Ausfuhrverbote sein. Unter den Begriff der mengenmäßigen Beschränkungen fallen ebenfalls Maßnahmen, die die Ein- bzw. Ausfuhr von Waren faktisch unmöglich machen.
3. Die Maßnahmen gleicher Wirkung
Unter die Rubrik der "Maßnahmen gleicher Wirkung" fallen Vorschriften, die zwar nicht zu den mengenmäßigen Beschränkungen zählen, deren Wirkung jedoch geeignet ist, den freien Warenverkehr in der Gemeinschaft zu behindern (Ehle; Maßnahmen mit gleicher ...; AWD 1967; S. 456). Dazu zählen z.B. Maßnahmen, durch die die Grenzabfertigung erschwert oder verzögert wird oder die eine Diskriminierung der entsprechenden Waren darstellen. In der Praxis können dies Maßnahmen wie die Forderung einer Einfuhrgenehmigung (Slg. RsprGH 1976, 1921 [1936]), die Festlegung eines bestimmten Marktpreises (Slg. RsprGH 1978, 25 [41] oder die Erforderlichkeit eines Echtheitsnachweises von Waren (Slg. RsprGH 1979, 3369 [3387 f.]) sein. Selbst eine nötige Antragstellung des Im- bzw. Exporteurs, von derartigen Vorschriften eine Ausnahme zu machen, kann eine Maßnahme gleicher Wirkung sein (Slg. RsprGH, 1979 (3369 [3387]). Ebenfalls können bestimmte Vermarktungsregeln unter das Verbot der Art. 30 und 34 I fallen. Einerseits, wenn derartige Regeln die Waren aus dem Inland und dem Ausland ungleich behandeln (Slg. RsprGH 1983, 1217 [1226]), andererseits aber auch, wenn solche Vermarktungsregeln keinen Unterschied zwischen Waren machen, den Handel in der Gemeinschaft aber trotzdem behindern (Beutler/Bieber/Pipkorn/Streil; Die EG; 8.6.3). Wären derartige Vermarktungsregeln nicht in das Verbot der Maßnahmen gleicher Wirkung mit einbezogen, könnte das Verbot der erschwerten Grenzabfertigung oder der offenen Diskriminierung ohne große Umstände durch solche Vermarktungsregeln umgangen werden. Unter einer Maßnahme gleicher Wirkung ist also jede innerstaatliche, den freien Handel behindernde Produktions- und Vermarktungsvorschrift zu verstehen, es sei denn, daß mit dieser Vorschrift legitime Interessen des Staates vertreten werden sollen und daß sie ein verhältnismäßiges Mittel darstellt (Beutler/Bieber/Pipkorn/Streil; Die EG; 8.6.3). Dies gilt jedoch nur für Regelungen, die in- wie ausländische Produkte gleich treffen. Zwischen den Waren unterscheidende Vorschriften sind nur bei Vorliegen der Merkmale des Art. 36 zulässig. Die Mitgliedstaaten können jedoch weiterhin Vorschriften erlassen, falls eine Regelungslücke im Gemeinschaftsrecht auftritt. Diese Vorschriften müssen nach der sog. "rule of reason" sinnvoll sein und dürfen den freien Handel in der EG nicht behindern. In der "Cassis de Dijon"-Entscheidung z.B. stellte der EuGH fest, daß die deutsche Vorschrift, wonach Fruchtsaftliköre einen Alkoholgehalt von mindestens 25 % haben müssen, weder sinnvoll, da sie entgegen der deutschen Argumentation nicht dem Gesundheits- und Wettbewerbsschutz diene, noch verhältnismäßig sei. Der erstrebte Effekt, das Alkoholangebot transparenter zu gestalten, hätte nämlich besser als durch eine solche "Standardisierung", durch genaue Angaben auf den Etiketten erreicht werden können (Slg.RsprGH 1979, 649 [664]). Jedoch sind Vorschriften, die Maßnahmen gleicher Wirkung i.S.d. EWGV sind, nicht unmittelbar durch die Art. 30 ff. verboten, d.h. nichtig. Vielmehr sind weiterhin die einzelnen Mitgliedstaaten für die Warenerzeugung und -verteilung zuständig. Vorschriften, die den Handel behindern, können nur durch Harmonisierungsvorschriften gem. Art. 100 a) beseitigt werden (Beutler/Bieber/Pipkorn/Streil; Die EG; 8.6.3).
4. Ausnahmen
Wie bereits oben erwähnt, sind vom Verbot der Maßnahmen mengenmäßiger Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung gem. Art. 36 Ausnahmen zulässig. Nach der Auffassung des EuGH handelt es sich bei Art. 36 um eine abschließende Aufzählung nichtwirtschaftlicher Ziele, die, eben weil sie Ausnahmen sind, sehr eng auszulegen sind (Bleckmann; Europarecht; § 12 II 4). Unzulässig sind vor allem Vorschriften, mit denen verschleierte wirtschaftliche Ziele verfolgt werden. Wirken sich jedoch wirtschaftliche Störungen auf die öffentliche Ordnung in einem Land aus, wie z.B. 1975 im sog. "Weinkrieg" zwischen Frankreich und Italien, in dessen Verlauf französische Weinbauern Straßensperren errichteten und Angriffe gegen staatliche Gebäude durchführten, kann eine Beschränkung des Handels gem. Art. 36 zulässig sein. Es ist jedoch zu prüfen, ob derartige Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, die öffentliche Ordnung wiederherzustellen. Die Gemeinschaft sollte jedoch darauf bedacht sein, die Anwendbarkeit des Art. 36 in so engen Grenzen wie möglich zu halten, damit Durchbrechungen des einheitlichen Gemeinschaftsrechts nicht zur Regel werden.
III. Verbot der Diskriminierung durch staatliche Handelsmonopole
In bezug auf die staatlichen Handelsmonopole trat die Problematik auf, daß der Staat nicht nur die Ein- bzw. Ausfuhrbedingungen festlegen konnte, sondern zusätzlich auch noch als An- bzw. Verkäufer auftrat und der Warenverkehr dadurch vollkommen vom Staat gesteuert werden konnte. Diesen Mißstand versuchte Art. 37 zu beseitigen. Unter einem Handelsmonopol versteht man eine rechtliche oder tatsächliche Vorzugsstellung beim An- bzw. Verkauf von Waren. Damit ein solches Handelsmonopol unter den Begriff "staatlich" fällt, muß es vom Staat durch Gesetz, Verordnung oder Verwaltungsakt begründet worden sein (Bleckmann; Europarecht; § 12 III b) [1] - [3]). Aus Art. 37 I UAbs. 2 ergibt sich, daß der Staat diese Monopolstellung allerdings nicht selbst ausüben muß; es genügt, wenn der Staat das Monopol einem Dritten übertragen hat, selbst dann, wenn er diesen nicht bei der Ausübung beeinflußt. Unter den Begriff der "Diskriminierung" i.S.d. Art. 37 fallen mehrere Verhaltensweisen. Beispielsweise, wenn ein staatliches Handelsmonopol Waren nur von eigenen Staatsangehörigen kauft oder nur an solche verkauft. Es genügt aber auch, wenn aufgrund der verschiedenen Staatsangehörigkeiten unterschiedliche Bedingungen gestellt werden. Ebenfalls wird als diskriminierend angesehen, wenn ein Handelsmonopol nach dem Herkunftsland der Ware, also zwischen in- und ausländischen Produkten unterscheidet. Derartige Verhaltensweisen sind jedoch nur dann als diskriminierend anzusehen, wenn sie nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt sind, wie z.B. durch unterschiedliche Preise oder Qualität (Bleckmann; Europarecht; § 12 III e) [2]). Die herrschende Lehre geht davon aus, daß Art. 37 I nicht die Abschaffung von derartigen staatlichen Handelsmonopolen gebietet und Art. 37 II nicht die Begründung neuer staatlicher Handelsmonopole verbietet (Mégret; L’aménagement ...; RTDE 1972, 559 / zitiert nach Bleckmann; Europarecht; § 12 III). Vielmehr muß durch eine gesetzliche Einschränkung der rechtlichen Befugnisse derartiger Monopole ausgeschlossen werden, daß Diskriminierungen, die den freien Warenverkehr behindern, auftreten können. Die Regelung des Art. 37 II ist mit Inkrafttreten des Vertrages, Art. 37 I nach dem Ende der Übergangszeit für die Gerichte unmittelbar anwendbar geworden.
IV. Das Verbot der diskriminierenden innerstaatlichen Abgaben
Mit der Vorschrift des Art. 95 soll die Wirkung des Verbotes von Zöllen und ähnlichen Abgaben unterstützt werden. Die Mitgliedstaaten hätten sonst nämlich die Möglichkeit, das Verbot der Zölle durch eine entsprechende Erhebung von diskriminierenden innerstaatlichen Abgaben zu umgehen. Dadurch wäre der freie Warenwettbewerb in der Gemeinschaft jedoch genauso stark eingeschränkt. Art. 95 I gibt den Mitgliedstaaten vor, "auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten weder unmittelbar noch mittelbar höhere inländische Abgaben gleich welcher Art [zu erheben], als gleichartige inländische Waren unmittelbar oder mittelbar zu tragen haben" (vgl. Art. 95 I). Um festzustellen, ob gegen diese Regelung verstoßen wurde, wird die Höhe der Abgaben auf ausländische Waren der Höhe der Abgaben auf inländische Waren gegenübergestellt. Als inländische Abgabe i.S.d. Art. 95 gelten ebenfalls Steuern, die zwar nur speziell auf ausländische Waren bei der Einfuhr erhoben werden, mit denen jedoch für inländische Waren zu zahlende Steuern ausgeglichen werden sollen (Slg.RsprGH 1966, 258 [267]), wie z.B. bei der Umsatzausgleichsteuer. Die Gleichartigkeit der Waren ergibt sich nicht daraus, ob sie zur gleichen Tarifposition der GZT gehören, sondern ob die Verbraucher den beiden Waren gleiche Eigenschaften und die Abdeckung gleicher Bedürfnisse bescheinigen (Beutler/Bieber/Pipkorn/Streil; Die EG; 8.8.2). Als Verstoß gegen eine Gleichbehandlung der Waren i.S.d. Art. 95 I werden z.B. die Nichtbesteuerung der inländischen Ware, die höhere Besteuerung der ausländischen Ware und die Benutzung unterschiedlicher Bemessungsgrundlagen zur Erhebung eines gleichhohen Steuersatzes angesehen. Nicht diskriminierend sind solche Abgabenvorschriften jedoch dann, wenn sie der Wahrnehmung der im EWGV genannten Interessen und Ziele dienen. Art. 95 II befaßt sich mit inländischen Abgaben, die faktisch nur auf importierte Waren erhoben werden, da gleichartige inländische Waren nicht, oder nur in geringem Maße, produziert werden. Wenn durch solche Besteuerungen andere inländische Produktionen geschützt werden sollen, liegt ein Verstoß gegen Art. 95 II vor. Dies wäre z.B. der Fall, wenn die Bundesrepublik Deutschland auf importiertes Rohöl hohe Abgaben erheben würde, um die deutsche Kohle für die Verbraucher attraktiver zu machen. Da diese beiden Waren nicht gleichartig sind, könnte kein Vergleich der Abgabenhöhe i.S.d. Art. 95 I vorgenommen werden. Das Ziel des Art. 95 hätte ohne den Absatz II umgangen werden können.
V. Die gemeinsame Handelspolitik
Ein weiteres wichtiges Instrument zur Realisierung des freien Warenverkehrs ist die gemeinsame Handelspolitik gegenüber Drittländern i.S.d. Art. 3 b). Durch sie soll die Wirkung des GZT verstärkt und gefestigt werden, denn trotz des gemeinsam festgelegten Tarifes gibt es immer noch Umgehungsmöglichkeiten, die den freien Warenverkehr behindern. Die festgelegten Einfuhrkontingente werden z.B. teilweise nicht auf alle Mitgliedstaaten gleichmäßig, sondern nach bestimmten Quoten aufgeteilt. Durch eine stärkere Einfuhrbeschränkung als in anderen Mitgliedstaaten soll dadurch Staaten geholfen werden, ihre eigene "schwache" Wirtschaft zu schützen. Da in die wirtschaftlich potenteren Staaten jedoch dementsprechend größere Warenmengen eingeführt werden dürfen, exportieren Drittländer ihre Waren oft zunächst in diese wirtschaftlich stärkeren EG-Länder und lassen sie von dort aus in das eigentliche Bestimmungsland bringen (Beutler/Bieber/ Pipkorn/Streil; Die EG; 16.4.1.4). Durch solche Umgehungsmaßnahmen kommt es zu nicht unerheblichen Verzerrungen im Warenverkehr. Im Rahmen der Art. 110 - 116 wird daher versucht, derartige Umgehungen durch die Änderung von Zollsätzen, den Abschluß von Zoll- und Handelsabkommen, die Vereinheitlichung der Liberalisierungs- und Schutzmaßnahmen und der Ausfuhrpolitik, also durch eine einheitliche Handelspolitik, zu verhindern.
C. Probleme des Warenverkehrs, dargestellt anhand von zwei Beispielen
I. Unterhaltung aus Fernost
Wie bereits erwähnt, werden die Importkontingente der Gemeisnchaft nicht gleichmäßig, sondern nach bestimmten Quoten aufgeteilt. Nachdem z.B. in Frankreich der Anteil inländischer Farbfernsehgeräte auf dem Markt durch unbeschränkte Billig-Importe aus Japan und Korea, mit Preisunterschieden bis zu 30 %, drastisch gesunken war und auch hohe Anti-Dumping-Zölle der Gemeinschaft keine Besserung brachten, wurden diese Einfuhren in Frankreich kontingiert. Die geschäftstüchtigen Herren aus Fernost reagierten darauf mit massiven Umwegeeinfuhren über die übrigen EG-Länder nach Frankreich. Daraufhin beantragte Frankreich eine Ausnahmegenehmigung i.S.d. Art. 115, der eine befristete Unterbrechung des freien Warenverkehrs zuläßt, um Verkehrsverlagerungen und wirtschaftliche Schwierigkeiten eines Mitgliedstaates zu beheben. Diese Genehmigung wurde durch die Kommission erteilt (VWD; 15.07.1986; S. 6). Da derartige Schutzmaßnahmen jedoch das Ziel von 1992, den offenen Binnenmarkt, gefährden, werden in der Kommission Überlegungen laut, die vereinzelten nationalen Importkontingente nun durch eine gemeinschaftliche Einfuhrbeschränkung zu ersetzen (VWD; 27.07.1987; S. 8). Derartige Beschränkungen will die asiatische Industrie in Zukunft dadurch umgehen, daß sie ihre Produktion zum Teil direkt nach Europa verlegt. So produzieren die europäischen Firmen Thomson und Philips schon jetzt im Auftrag des japanischen Medien-Unternehmens Pioneer jährlich ca. 95.000 portable Farbfernsehgeräte für den europäischen Markt (Funkschau 1/88). Zu den Konzernen, die in Europa direkt ihre eigenen Fertigungsstraßen unterhalten, zählen u.a. Canon, Minolta, Toshiba, Hitachi, Sanyo und Sony. Eine umfassende Lösung des Problems scheint daher noch nicht in Sicht zu sein.
II. Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen und die nationale Ernährungskultur
Ob es nun um Fruchtsaftlikör, Bier, Nudeln oder Käse geht, so hat doch jedes Land seine eigene Ernährungstradition, die es durch spezielle Schutzgesetze zu erhalten sucht. Daß dabei der freie Warenverkehr oftmals auf der Strecke liegenzubleiben droht, zeigen die entsprechenden Urteile des EuGH, der für derlei Traditionalismus kein Verständnis hat. Das von den Staaten vorgebrachte Argument, diese Regelungen dienten nur dem Verbraucherschutz, ist größtenteils nicht nachvollziehbar. Wenn z.B. von deutscher Seite argumentiert wird, das deutsche Reinheitsgebot von 1516 diene der Erhaltung der Volksgesundheit, da sich die Zuführung von Zusatzstoffen bei erhöhtem Verbrauch gesundheitsschädlich auswirken würde (Funck-Brentano; Freier Warenverkehr ...; RIW 1987; S. 379), stellt sich die Frage, ob die Gesundheitsschädigung auf den erhöhten Konsum der Zusatzstoffe wie z.B. Reis und Mais zurückzuführen ist oder auf den erhöhten Alkoholgenuß. Ebensowenig vermag die italienische Begründung zu überzeugen, die italienischen Verbraucher müßten vor Weichweizennudeln bzw. aus einem Gemisch von Weichweizen und Hartweizen hergestellten Nudeln geschützt werden, da in derartigen Teigwaren unter Umständen Farbstoffe enthalten seien, um die Farbe von nur aus Hartweizen hergestellten Teigwaren zu erhalten (EG-Nachrichten; Nr. 12/88). Auch der Hinweis, Hartweizenteigwaren seien viel kochfester, ist nicht durchschlagend. Es drängt sich der Verdacht auf, daß die nationalen Regierungen den Verbraucher für "absolut unmündig, fast schon pathologisch dumm und fahrlässig unaufmerksam" (EG-Magazin; 5-6/1984) halten. Gerade in einem marktwirtschaftlichen System sollte der Verbrauch die Nachfrage und nicht der Staat das Angebot steuern. Daher beschränkt sich der EuGH wohl auch auf den Hinweis, dem Verbraucherschutz wäre durch eine gezielte Information (z.B. Angaben auf den Etiketten) mehr gedient und der freie Warenverkehr weniger eingeschränkt.
D. Schlußbetrachtung
Die Aufarbeitung des Themas "Freier Warenverkehr" hat gezeigt, daß der EG eine Reihe von Möglichkeiten zur Verfügung stehen, um einen gemeinsamen Markt bis zum Jahre 1992 zu verwirklichen. Die Gemeinschaft tut gut daran, peinlich genau darauf zu achten, daß kein Mitgliedstaat gegen das Verbot der mengenmäßigen Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Art oder gegen die sonstigen genannten Vorschriften des EWGV verstößt. Nur dann kann der offene Binnenmarkt mit seinen erhofften Zielen wie Wirtschaftswachstum, Vermehrung der Arbeitsplätze und Ausweitung der persönlichen Freiheit erreicht werden. * * *
Literaturverzeichnis:B.Beutler/R.Bieber/J.Pipkorn/J.Streil, Die Europäische Gemeinschaft, 3. Aufl. 1987; Baden-BadenAlbert Bleckmann, Europarecht, 4. Aufl. 1985; Köln-Berlin-Bonn-MünchenDietrich Ehle, Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen und ihre Abschaffung im Gemeinsamen Markt, AWD 1967; S. 453 ff.Lise Funck-Brentano, Freier Warenverkehr und nationale Handelshemmnisse bei Lebensmitteln, RIW 1987; S. 379 ff.Eberhard Grabitz, Die Entwicklungspolitik der Europäischen Gemeinschaften, EuR 1977; S. 217 ff.Groeben/v.Boeckh/Thiesing, Kommentar zum EWG-Vertrag; Bd. 1, 2. Aufl. 1974; Baden-BadenAnthony J.C. Kerr, The Common Market and How It Works, 3. Aufl. 1986; OxfordWalter Ludsteck, Neuer "Supermarkt" für den alten Kontinent, SdtZ 30.07.1988; S. 35Mégret, L’aménagement des monopoles français en exécution de l’article 37 du Traité instituant la CEE, RTDE 1972; S. 558 ff.
© 1988 by Jens Barkemeyer
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