Internet Domain Namen

LG KÖLN : SCHUTZ VON INTERNET-ADRESSEN

Urteil vom 17. Dezember 1996 - 3 O 478/96 ["Hürth.de"]
(in den Gründen gleichlautende Parallelentscheidungen vom 17. Dezember 1996 - 3 O 477/96 ["Kerpen.de"]; 3 O 507/96 ["Pulheim.de"])


Nichtamtlicher Leitsatz:

Ein Domain-Name im Internet erfüllt keine Namensfunktion im Sinne des § 12 BGB. Die Verwendung eines fremden Namens in einer Internet-Adresse begründet daher keinen Unterlassungsanspruch nach § 12 BGB.

Aus dem Tatbestand:

Die Verfügungsklägerin beabsichtigt, den sog. Domain-Namen "Hürth.de" in dem weltweiten Datennetzwerk "Internet" zu verwenden. Das dezentral aufgebaute Netzwerk ermöglicht die Übermittlung von jedem an das Netz angeschlossenen Computer an jeden anderen angeschlossenen Computer. Die zielgerichtete Datenübertragung erfolgt an die aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzte Adresse des jeweils angeschlossenen Computers. Möglich sind sowohl - in mehrere Untergruppen aufgeteilte - Zahlenkombinationen als auch in einzelne Abschnitte ("Sub Domains") aufgeteilte Buchstabenkombinationen. Die in Deutschland angeschlossenen Computer sind üblicherweise dem übergeordneten Bereich "de" zugeordnet. Die weitere "Adresse" besteht dann aus mindestens einer zusätzlichen Buchstabengruppe, die durch einen Punkt von dem nachgestellten "de" abgetrennt wird.
Die Vergabe und Verwaltung der dem übergeordneten Bereich ("Toplevel Domain") "de" zugeordneten Zahlen-/Buchstabenkombinationen erfolgt durch den Adressenverbund DE-NIC / die NTG Netzwerk- und Telematik GmbH in Karlsruhe. Diese lehnt die von einem Benutzer gewünschte Adresszeichnung nur ab, wenn diese Bezeichnung bereits vergeben ist.
Den Antrag der Verfügungsklägerin auf Vergabe der Adresse "Hürth.de" lehnte die DE-NIC mit der Begründung ab, daß diese Bezeichnung bereits an die Verfügungsbeklagte vergeben sei. (...)
Die Verfügungsklägerin sieht in der Reservierung des Domains "Hürth.de" ihr Namensrecht verletzt. Sie bewertet dies als einen Fall des "offenkundigen Zeichenklaus" und verweist darauf, daß sich clevere Provider das vorherrschende Prioritätsprinzip bei der Vergabe der Adressbezeichnungen mißbräuchlich zunutze machten, um sich die Bezeichnungen großer juristischer Personen des privaten und des öffentlichen Rechts zuweisen zu lassen. Die Verfügungsklägerin habe keine Chance gehabt, ohne die Mitwirkung der Verfügungsbeklagten in die Reservierungsposition zu gelangen, da die Verfügungsbeklagte am 1.10.1996 erfolgreich aufgrund der Vergabepraxis die Verlängerung ihrer Reservierung beantragt habe. (...)
Die Verfügungsbeklagte verweist darauf, daß eine Reservierung längstens sechs Monate bestehe und die Verfügungsklägerin die Möglichkeit gehabt habe, bei Ablauf der Reservierung der Verfügungsbeklagten Ende September 1996 in die Reservierungsposition zu gelangen. (...)
Schließlich sei auch das Namensrecht der Verfügungsklägerin nicht verletzt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Widerspruch der Beklagten gegen die einstweilige Verfügung der Kammer vom 2.10.1996 ist begründet.
Die Verfügungsklägerin hat gegen die Verfügungsbeklagte keinen diesbezüglichen Anspruch. (...)
Die Kammer sieht aber auch darüber hinaus in der Reservierung und in dem Gebrauch des Kürzels "Hürth.de" keine Verletzung des Namensrechts der Verfügungsklägerin.
Denn die Bezeichnung "Hürth.de" im Internet erfüllt keine Namensfunktion im Sinne des § 12 BGB. An eine derartige Wirkung könnte gedacht werden, wenn der ans Internet angeschlossene Benutzer in der Verwendung der gewählten Buchstabenkombination einen Hinweis auf die Person des Namensträgers, hier : die Stadt Hürth, sehen müßte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Denn die Zahlen- und Buchstabenkombinationen sind frei wählbar. Sie können insbesondere auch ohne erkennbaren Zusammenhang mit dem Namen des Benutzers stehen und sind daher vergleichbar mit einer Telefonnummer, einer Bankleit- oder Postleitzahl. Die Kammer verkennt bei dieser Wertung nicht den Umstand, daß in der Praxis die frei wählbare Buchstabenkombination durchaus als Kennzeichnungselement verwendet wird und oftmals im Zusammenhang mit Namen und Funktion des Benutzers steht. In diesem Kontext kann die gewählte Kombination auch eine Orientierungshilfe zur Auffindung des tatsächlichen Benutzers geben. Der gut und treffend gewählte Domain-Name (Beispiel : "Stadt Hürth") mag insoweit auch zweifelsfrei auf den angeschlossenen Benutzer schließen lassen. Gleichwohl kommt diese Funktion weder durchgängig zur Anwendung, noch wird sie zwingend durch gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vorgaben gefordert. Wäre beispielsweise vorgegeben, daß den Adressen angeschlossener Städte oder Gemeinden eine bestimmte Kennung voranzugehen hätte, so dürfte jeder im Internet Arbeitende auch erwarten, daß hinter der entsprechenden Adresskennung auch der bezeichnete städtische Namensträger steht.

Anmerkung

Mit den Entscheidungen des Landgerichts Köln liegen erstmals Urteile vor, in denen in einem Rechtsstreit um Domain-Namen zugunsten des Beklagten entschieden wurde. Im Nachgang zu der Entscheidung des Landgerichts Mannheim im Fall "Heidelberg.de" (CR 1996, 353ff. mit Anm. Hoeren) werden diese Urteile Anlaß zu weiteren Diskussionen bezüglich der Rechtslage von Domain-Namen geben.

1.

Das Landgericht Köln vertritt die Ansicht, daß eine Internet-Adresse nicht die Funktion eines Namens habe und keinen Rückschluß auf die Person des Namensträgers, also hier die entsprechende Stadt, zulasse. Der Domain-Name sei vielmehr mit einer Telefonnummer, einer Bank- oder Postleitzahl vergleichbar. Dieser Ansicht ist aus mehreren Gründen entgegenzutreten.
Zum einen kommt es darauf, ob eine Internet-Adresse eine Namensfunktion hat gar nicht an, denn es ist die umgekehrte Frage zu untersuchen, ob die Adresse den Namen eines anderen verletzt. § 12 BGB schützt den Namensträger nach einhelliger Meinung nämlich nicht nur gegen die namensmäßige Benutzung der Bezeichnung durch einen Unbefugten sondern in einem sehr viel weiteren Umfang (Kur, Namens- und Kennzeichenschutz im Cyberspace, CR 1996, 590[591], m.w.N.).
Zum anderen verkennt das Landgericht den Umstand, daß der Domain-Name i.d.R. doch einen Rückschluß auf die Person des Namensträgers zuläßt. Die an das Internet angeschlossenen Computer sind bereits durch eine eindeutige IP-Adresse, die sich aus mehreren Zahlenpaketen zusammensetzt (z.B. 178.149.44.35), eindeutig gekennzeichnet. Einer darüber hinausgehenden alphanumerischen Adresse bedarf es aus technischen Gründen nicht. Ausschlaggebend für die Verwendung eines zusätzlichen Alias-Namens, der im Ergebnis auch nur auf die numerische IP-Adresse verweist, ist alleine der Wunsch des Verwenders, den Domain-Namen als Marketinginstrument bewußt zur Kennzeichnung eines Unternehmens oder eines Produktes im Internet einzusetzen. Ein Domain-Name ist daher gerade nicht mit einer willkürlichen Telefonnummer zu vergleichen, der eher die numerische IP-Adresse entspricht.
Eine Analogie kann aber zu Fernschreibkennungen gezogen werden, bei welchen der BGH entschieden hat, daß die Nutzung einer Fernschreibkennung dann kennzeichenmäßig erfolge, wenn diese aus dem Firmenschlagwort besteht. Hierfür spreche insbesondere, daß der Fernschreibteilnehmer die Kennung selbst auswähle und i.d.R. auch eine Kennung auswähle, deren Buchstabenzusammenstellung geeignet sei, auf ihn hinzuweisen. Auch die Verwendung der Ferschreibkennung auf dem Geschäftspapier rechtfertige es, eine Kennung als kennzeichenmäßigen Hinweis auf das Unternehmen zu verstehen (BGH GRUR 1983, 191; 1986, 475[476]). Vergleichbar ist die Sachlage bei Domain-Namen, so daß diesen in der Regel eine kennzeichnende Wirkung zuzusprechen ist. <PDAR&UUML;BER äöäßßä

2.

Allerdings kann den Entscheidungen des Landgerichts Köln im Ergebnis zugestimmt werden. Es verfolgt einen interessanten Ansatz, soweit es darauf hinweist, daß aus dem Domain-Namen "Stadt Hürth", wenn also bei den Adressen von Städten oder Gemeinden die entsprechende Kennung vorangestellt ist, zweifelsfrei auf den angeschlossenen Benutzer geschlossen werden könnte. In diesem Fall dürfe jeder Internet-Nutzer erwarten, daß hinter der entsprechenden Adresskennung auch der bezeichnete städtische Namensträger steht.
Oftmals wird in der Literatur die Auffassung vertreten, daß nach der Rechtsprechung des BGH zum Namensrecht der Städte (NJW 1963, 2267ff.) die Körperschaft auch einen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der bloß geographischen Bezeichnung ohne Verwendung des Zusatzes "Stadt" habe. Der BGH hat jedoch lediglich entschieden, daß dies der Fall sein kann, jedoch nicht zwingend sein muß. Die Beantwortung dieser Frage hänge wesentlich davon ab, ob ein rechtlich beachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise einen namensmäßigen Hinweis auf die Stadt als Rechtsperson erblicke. Hierzu würden sich bestimmte Regeln aber nicht aufstellen lassen, vielmehr seien die Besonderheiten der jeweiligen Fallgestaltung zu beachten. Insbesondere müsse durch Erhebung geeigneter Beweise ausreichender Anschauungsstoff gesammelt werden, der es erlaubt, die anteilige Quote des Bevölkerungsteils zumindest zu schätzen, der die Verwendung des Namens auf die Stadt als Rechtsperson und nicht als geographischen Begriff oder als personellen Sammelbegriff für die dort lebende Bevölkerung bezieht (BGH a.a.O.).
Zustimmung verdient dieser Ansatz schon deshalb, da im "richtigen" Leben (also außerhalb des Internet) keine Gebietskörperschaft nur unter ihrer Ortsbezeichnung auftritt. Vielmehr verwenden die Gebietskörperschaften den Namen ausschließlich in Verbindung mit der vorangestellten Kennzeichnung "Stadt" oder "Gemeinde" (Prell, Das Namensrecht der Gemeinden, Marburg 1989, S.81). Entsprechend kann heutzutage alleine in der Verwendung der geographischen Bezeichnung i.d.R. kein Hinweis auf die Stadt als Rechtssubjekt gesehen werden (so wohl auch MüKo-Schwerdtner, § 12 Anm. 35). Hierfür sind die Gemeinden jedoch selbst verantwortlich, in dem sie überall ausschließlich als "Stadt" oder "Gemeinde" auftreten, so z.B. auf Briefbögen, Faxgeräte-Kennungen und Informationsmaterial. Lediglich im Internet soll nun plötzlich etwas anderes gelten, und die Gebietskörperschaften halten es dort für unzumutbar, den klarstellenden Zusatz zu verwenden.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts Mannheim kann somit nicht davon ausgegangen werden, daß es naheliegen würde, daß unter der Adresse "Heidelberg.de" ausschließlich Informationen von der Gebietskörperschaft abgerufen werden können. Eine solche Zwangsläufigkeit wäre nur dann zu bejahen, wenn die Stadt, wie auch sonst, mit dem Zusatz "Stadt" auftreten würde. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch darauf, daß in der Selbstdarstellung der Stadt Heidelberg unter der Adresse "Heidelberg.de" die Ortsbezeichnung Heidelberg selbstverständlich wieder mit dem Zusatz "Stadt" verwendet wird. Entsprechendes gilt in den vorliegenden Fällen für die Web-Sites der Städte Hürth und Pulheim.

© 1997 by Jens Barkemeyer

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