Domain-Klau bei Umlaut-Adressen verboten

Seit Anfang März 2004 kann man statt der bisher üblichen Internetadressen mit dem Umlaut-Ersatz „ae“, „oe“ und „ue“, Domains auch mit den Buchstaben „ä“, „ö“ und „ü“ sowie weiteren Sonderzeichen registrieren. Dies ermöglicht der von der internationalen Domain-Verwaltungsstelle „Internet Corporation for Assigned Names and Numbers“ (ICANN) eingeführte Standard für so genannte „internationalized domain names“ (IDN). Zwar können einige Internet-Browser diese neuen Domainnamen bisher noch gar nicht verarbeiten, jedoch liegt bereits jetzt eine Entscheidung des Landgerichts Köln zu diesem Thema vor.

Vom Geld gelockt, versuchen nämlich offenbar viele Domain-Anmelder den Ruf bekannter Internetadressen auszunutzen, die seit Jahren in der bisherigen „oe“-Schreibweise etabliert sind. Um deren Kunden abzufangen, lässt man sich die entsprechenden Domains schnell in der neuen „ö“-Schreibweise registrieren und bietet sie dann dem alten Domaininhaber zum Kauf an oder schaltet unter der neuen Domain Werbeanzeigen von anderen Firmen, wobei man für jeden Internet-Nutzer, der sich auf die Seite verirrt, eine Werbeprovision erhält.

So hat auch direkt bei Beginn der Vergabe der neuen Domains ein Anwender versucht, am Erfolg und Ruf eines bislang unter der Adresse „touristikboerse24.de“ auftretenden großen Reisevermittlers zu verdienen und sich kurzerhand die Domain „touristikbörse24.de“ mit Umlaut gesichert. Dann bot er diese dem Unternehmen zum Kauf an und hatte auch schon ganz genaue Vorstellungen, was die Domain Wert wäre: da er absoluter Karibik-Fan sei, solle der Reisevermittler ihm doch einfach einen All-Inclusive-Urlaub in der Dominikanischen Republik für 21 Tage und 4 Personen im Nobelhotel mit Mietwagen finanzieren. Ausdrücklich wies er darauf hin, dass er noch zusätzliches Sportgepäck im Flugzeug mitnehmen wolle. Nachdem das Unternehmen eine Zahlung verweigerte, bot der Mann die Domains sofort bei eBay zur Versteigerung an.

Dieses Verhalten bezeichnete das Landgericht Köln in einer einstweiligen Verfügung [Beschluss des Landgerichts Köln vom 12.03.2004, AZ 31 O 155/04] daraufhin als „erpresserisch“. Das so genannte Domain-Grabbing sei sittenwidrig und irreführend, weshalb es dem Mann bis zu 6 Monate Ordnungshaft androhte, falls er die Domains weiterhin nutze oder an Dritte veräußere. Die eBay-Auktion wurde gestoppt und er gab die Domain an den Reisevermittler heraus.

Für die neuen Umlaut-Domains gelten die gleichen rechtlichen Grundsätze, wie schon für die bisherigen Adressen. Domain-Grabbing, bei welchem der Inhaber einer Domain vom Berechtigten eine „Überlassungsgebühr“ verlangt, wird in ständiger Rechtsprechung [Urteil des Oberlandesgerichts München vom 25.03.1999, AZ 6 U 4557/98] als sittenwidrig im Sinne des § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) angesehen. Insbesondere ein unmittelbar nach Registrierung abgegebenes Verkaufsangebot an den alten Domaininhaber ist Indiz dafür, dass der Anmelder kein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Domain hat. Daneben kann ein Abfangen von Kunden und ein Ausbeuten fremden Rufs vorliegen, welche ebenfalls nach § 1 UWG sittenwidrig sind, wenn unter der Umlaut-Domain ähnliche Waren oder Dienstleistungen angeboten werden. Müssen die Internet-Nutzer anhand der Umstände des Einzelfalls außerdem davon ausgehen, bei dem Inhaber der neuen Umlaut-Domain handele es sich um den gleichen Anbieter wie bei der bereits etablierten Domain oder die beiden hätten zumindest etwas miteinander zu tun, liegt eine Irreführung der Verbraucher im Sinne des § 3 UWG vor. Daneben kann auch eine Umlaut-Domain natürlich gegen Markenrechte verstoßen, weshalb vor Registrierung eine Markenrecherche durchgeführt werden sollte. Allerdings ist selbst dann Vorsicht geboten, wenn keine Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragen ist. Eine alte Domain kann nämlich auch ohne Eintragung ein besonderes Unternehmenskennzeichen nach § 5 Abs. 2 Markengesetz (MarkenG) darstellen [Urteil des Oberlandesgerichts München vom 16.09.1999, AZ 29 U 5973/98], sodass die geschäftliche Bezeichnung in der „oe“-Schreibweise vor verwechslungsfähigen ähnlichen Domains gemäß § 15 MarkenG geschützt ist. Schließlich kann eine Umlaut-Domain auch das Namensrecht einer Person, Gemeinde oder Firma im Sinne des § 12 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bzw. § 37 Handelsgesetzbuch (HGB) verletzen.

Bei allen genannten Verletzungsformen kommt es auch nicht darauf an, ob der Verletzer andere Topleveldomains (z.B. „com“ und „net“) verwendet. Topleveldomains sind nämlich nicht unterscheidungskräftig, die Verwechslungsgefahr wird durch die Registrierung unter einer anderen Topleveldomain somit nicht ausgeräumt, wie das Landgericht Stuttgart festgestellt hat [Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 03.02.1998, AZ 2 W 77/97].

Ebensowenig wird man sich erfolgreich darauf berufen können, dass die neuen Umlaut-Domains eigentlich ein ganz anderes technisches Format haben und nur zur Darstellung im Broser „übersetzt“ werden (so steht hinter der Umlaut-Domain „touristikbörse24.de“ eigentlich die technische Domain-Adresse „xn--touristikbrse24-itb.de“). Dieses Argument wurde in ähnlicher Form bereits vor einigen Jahren zu Beginn der Domain-Rechtsprechung vorgebracht. Damals hieß es vom Landgericht Köln [Urteil des LG Köln vom 17.12.1996, AZ 3 O 478/96], dass eine Domain gar keine Namensfunktion habe sondern eher einer Telefonnummer gleiche. Zu Recht hat sich diese Ansicht bereits damals nicht durchgesetzt, denn einer über die IP-Adresse in der Form 212.227.127.215 hinausgehenden alphanumerischen Adresse bedurfte es aus technischen Gründen ohnehin nicht. Ausschlaggebend für die Verwendung eines zusätzlichen Alias-Namens, der im Ergebnis auch nur auf die numerische IP-Adresse verweist, war alleine der Wunsch des Verwenders, den Domain-Namen als Marketinginstrument bewußt zur Kennzeichnung eines Unternehmens oder eines Produktes im Internet einzusetzen. Dies ist inzwischen seit langem in der Rechtsprechung anerkannt und ist auch bei den neuen Umlaut-Domains nicht anders zu beurteilen. Es ist daher auf die für den Internet-Nutzer erkennbare und von ihm bei der Eingabe der Domain genutzte Form der Domain mit dem Umlaut abzustellen und nicht auf die lediglich dahinterstehende Form mit dem Präfix xn--.

Schließlich ist auch bei der Registrierung von allgemeinen Begriffen als Umlaut-Adressen (so genannte generische Domains) Vorsicht geboten. Hier denken viele, dass es nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) in Sachen „mitwohnzentrale.de“ [Urteil des Bundesgerichtshofes vom 17.05.2001, AZ I ZR 216/99] auf jeden Fall erlaubt sei, allgemeine Begriffe als Domain registrieren zu lassen. Allerdings hat der BGH lediglich entschieden, dass es nicht per se wettbewerbswidrig sei, einen allgemeinen Begriff - erstmals - als Domain zu registrieren, da der Internet-Nutzer ohnehin nicht davon ausgehe, z.B. unter der Adresse „mitwohnzentrale.de“ ein Angebot aller Mitwohnzenztralen zu finden. Hat nun aber ein Anbieter unter einer generischen „oe“-Domain bereits erfolgreich sein Geschäft aufgebaut und am Markt platziert, kann es sehr wohl zu einem Abfangen von Kunden bzw. einer Rufausbeutung kommen, wenn – quasi als Nachahmer - ein Konkurrent nun die entsprechende Umlaut-Domain für sich registriert oder ein Domain-Grabber eine „Überlassungsgebühr“ verlangt.

Auch bei der Registrierung einer Umlaut-Domain sollte man sicherstellen, keine Rechte Dritter zu verletzen. Eine Markenrecherche beim Deutschen Patent- und Markenamt (www.dpma.de) sowie eine Namensrecherche in Internet und Telefonbuch sind auf jeden Fall anzuraten. Hierbei ist darauf zu achten, dass nicht nur identische sondern auch ähnliche, verwechslungsfähige Namen zu Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen führen können. Dies gilt auch bei der Registrierung von beschreibenden Begriffen als Domain.

© 2004 Jens Barkemeyer

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