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Mit der Verwirklichung des Binnenmarktes in der Europäischen Union sind die Märkte für Unternehmen größer geworden als sie jemals waren. Eng vebunden mit dem europaweiten Handel ist die Frage der Nutzung einer einheitlichen Marke für ein Produkt in allen Mitgliedstaaten. Hierdurch können z.B. die gleichen Verpackungen und die gleichen Werbekampagnen auf dem gesamten internationalen Markt genutzt werden. Gerade in einer immer mobiler werdenden Gesellschaft ist es von Interesse, wenn der Kunde unabhängig davon, wo er sich gerade aufhält, auf die ihm bekannten und von ihm geschätzten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens zurückgreifen kann.
Bereits seit 1996 ist es möglich, Gemeinschaftsmarken beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt der Europäischen Union (im folgenden: Markenamt) in Alicante/Spanien anzumelden. Die Gemeinschaftsmarke ist das erste einheitliche gewerbliche Schutzrecht in der Europäischen Union. Es soll es den Unternehmen ermöglichen, ihre Tätigkeiten in den Bereichen des Waren- und Dienstleistungsverkehrs an den Gemeinsamen Markt anzupassen. Leider fehlt vielen Unternehmern aber noch das Bewußtsein für diese oftmals kostengünstigere und weniger restriktive Alternative zu den nationalen Markenanmeldungen.
1. Markenrecht
Eine Marke, die als Gemeinschaftsmarke angemeldet werden soll, muß graphisch darstellbar und so beschaffen sein, daß eine Unterscheidung zu Waren und Dienstleistungen anderer Unternehmen gewährleistet ist. Hiernach kommen insbesondere als Marken in Betracht: Wörter (erfunden oder einer Sprache entnommen), Namen, Buchstaben und Zahlen, Abkürzungen, Werbeslogans, Bildzeichen, dreidimensionale Formen der Ware oder Verpackung, Farben und akustische Tonfolgen, sog. "Jingles" (da letztere in Notenschrift graphisch dargestellt werden können). Es ist davon auszugehen, daß das Markenamt die Eintragbarkeit im Einzelfall relativ großzügig behandeln wird, da es schließlich auch mit den nationalen Markenämtern im Wettbewerb steht und eine gewisse Attraktivität für die Gemeinschaftsmarke bieten muß. Hier kann ein großer Anreiz für Unternehmen bestehen, da sie auf diese Weise unter Umständen Marken schützen lassen können, denen ein nationaler Schutz, z.B. aufgrund eines Freihaltebedürfnisses an dem Zeichen, versagt würde.
Die Gemeinschaftsmarke gibt dem Inhaber für 10 Jahre das Recht, die Nutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens für identische oder ähnliche Waren/Dienstleistungen zu untersagen. Die Nutzung einer identischen oder ähnlichen "bekannten" (mit einem Bekanntheitsgrad von über 33%) Marke kann auch bei nicht identischen oder nicht ähnlichen Waren/Dienstleistungen untersagt werden. Hierbei wird Schutz nicht nur gegenüber anderen Gemeinschaftsmarken sondern auch gegenüber anderen nationalen Zeichen innerhalb der gesamten EU gewährt. Die Registrierung der Gemeinschaftsmarke kann nach Ablauf um jeweils weitere 10 Jahre verlängert werden. Zu beachten ist allerdings, daß ein Benutzungszwang für die Marke besteht. Wird sie innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 5 Jahren nicht mindestens in einem Mitgliedstaat "ernsthaft" benutzt und bestehen hierfür keine berechtigten Gründe, kann die Marke auf Antrag für verfallen erklärt werden. Die Rechte aus der Gemeinschaftsmarke können Dritten gegenüber erst nach Veröffentlichung der Markeneintragung entgegengehalten werden. Wird eine Gemeinschaftsmarke verletzt, können die nationalen Gerichte angerufen werden, wobei das Markengericht am Wohn-/ Gesellschaftssitz des Beklagten bzw. des Ortes der Verletzungshandlung zuständig ist. Ist der Beklagte nicht EU-Angehöriger, ist das Markengericht am Wohn-/Gesellschaftssitz des Klägers zuständig. Hilfsweise sind die spanischen Gerichte zuständig. Die Gerichte wenden in erster Linie die Regelungen der Marken-Verordnung der Gemeinschaft an. In Fragen, die nicht durch die Verordnung geregelt sind, findet nationales Recht Anwendung. Eine Gerichtsentscheidung über die Verletzung einer Gemeinschaftsmarke hat in der gesamten Gemeinschaft Gültigkeit.
2. Anmeldeverfahren
Die Anmeldung erfolgt in der Regel durch einen in einem EU-Staat zugelassenen Rechtsanwalt. Die Anmeldung muß den Antrag auf Eintragung einer Gemeinschaftsmarke in ein bestimmtes Waren-/ Dienstleistungsverzeichnis, Angaben zum Anmelder und die graphische Wiedergabe der Marke enthalten. Wird die Grundgebühr für die Anmeldung innerhalb eines Monats ab Anmeldung gezahlt, gilt das Eingangsdatum der Anmeldung beim Markenamt als Anmeldetag. Ist die Marke des Antragstellers bereits in einem Mitgliedstaat angemeldet oder eingetragen, kann die nationale Priorität beansprucht werden, was bedeutet, daß die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke so behandelt wird, als ob sie am Tag der nationalen Erstanmeldung vorgenommen worden wäre. Bei reibungslosem Ablauf dauert dieser Verfahrensteil ca. 4 Monate. Das Markenamt überprüft im Anschluß zunächst die Anmeldung auf sog. absolute Eintragungshindernisse, daß heißt es wird geprüft, ob überhaupt ein eintragungsfähiges Zeichen vorliegt (vgl. oben "Markenrecht"). Das Markenamt führt sodann eine Recherche auf identische bzw. ähnliche, bereits eingetragene oder angemeldete Gemeinschaftsmarken durch. Es informiert auch die nationalen Markenbehörden, die sich bereit erklärt haben, eine nationale Recherche in ihren eigenen Markenregistern durchzuführen (Deutschland, Italien und Frankreich gehören nicht dazu). Innerhalb einer Frist von 3 Monaten müssen die nationalen Behörden ihren Bericht beim Markenamt abliefern. Das Markenamt übermittelt dem Anmelder den Recherchebericht und wartet einen weiteren Monat mit der Veröffentlichung der Anmeldung. Innerhalb dieses Zeitraumes kann der Antrag vom Anmelder zurückgenommen werden, z.B. wenn er unüberbrückbare Kollisionen mit anderen Marken feststellt. Dieser Verfahrensabschnitt dauert ca. 7 Monate. Nach der Veröffentlichung unterrichtet das Markenamt auch die Inhaber der älteren Marken die im Recherchebericht genannt sind von der Anmeldung. Die Existenz älterer Markenrechte gibt dem Markenamt jedoch keinen Grund für die Zurückweisung der Anmeldung; es liegt allein bei den Inhabern der älteren Marken, innerhalb einer Frist von 3 Monaten ihre Rechte im Wege des Widerspruchs geltend zu machen, den sie mit der Identität bzw. Ähnlichkeit der veröffentlichten Gemeinschaftsmarke mit einer bereits eingetragenen oder am Markt durchgesetzten Marke begründen können (sog. relatives Eintragungshindernis). Nach Überprüfung durch das Markenamt wird die Eintragung der Marke vorgenommen oder ggf. abgelehnt. Das Widerspruchsverfahren selbst kann sich nochmals über ca. 7 Monate hinziehen. Im Fall der Ablehnung der Eintragung durch das Markenamt besteht die Möglichkeit, gegen diese Entscheidung Beschwerde einzulegen. Bescheidet das Markenamt auch die Beschwerde negativ, so kann Klage zum Gericht 1. Instanz der Europäischen Union in Luxemburg erhoben werden. Bei einer endgültigen Ablehnung der Eintragung besteht jedoch die Möglichkeit, die Gemeinschaftsmarkenanmeldung in eine Anmeldung einer oder mehrerer nationaler Marken umzuwandeln, wobei das Anmeldedatum für die Gemeinschaftsmarke dann auch für die nationale Markenanmeldung gilt.
3. Kosten
Die Grundgebühr für die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke beträgt € 975 für bis zu 3 Waren/Dienst-leistungsklassen. Die Anmeldegebühr für jede weitere Klasse beträgt € 200. Die zusätzliche Grundgebühr für die Eintragung der Marke beträgt € 1.100, ab der 4. Klasse für jede weitere zusätzlich €200. Die Grundgebühr für die Verlängerung der Registrierung nach 10 Jahren beträgt für bis zu 3 Klassen € 2.500, für jede weitere Klasse € 500. Die Gebühr für die Einlegung eines Widerspruchs (durch den Dritten) beträgt € 350 und ist von der unterliegenden Partei zu bezahlen. Der Anmelder kann die Kostenerstattungspflicht jedoch dadurch vermeiden, daß er seine Anmeldung innerhalb von zwei Monaten ab Zugang des Widerspruchs zurückzieht.
4. Ergebnis
Um einen im heutigen Wirtschaftsverkehr immer wichtiger werdenden europaweiten Schutz für eine neue Marke zu erlangen, wird in vielen Fällen die Anmeldung als Gemeinschaftsmarke mehreren Anmeldungen als nationale Marke in unterschiedlichen Mitgliedstaaten vorzuziehen sein. Aber auch für bereits in Deutschland eingetragene nationale Marken kann eine zusätzliche Anmeldung als Gemeinschaftsmarke von Interesse sein.
© 2001 Jens Barkemeyer
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