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Auf Computerflohmärkten, Internetseiten und in Kleinanzeigen wird häufig für wahre „Schnäppchen“ geworben und der Anwender stellt sich die Frage, ob es denn tatsächlich ein fabrikneuer Computer sein muß den er kauft oder, ob nicht auch ein Gebrauchtcomputer den gleichen Zweck erfüllt. Dem Vorteil des günstigeren Preises steht aber auf der anderen Seite die Unsicherheit entgegen, wie der Vorbesitzer mit den Geräten umgegangen ist, ob z.B. Reparaturen oder Aufrüstungen fachgerecht ausgeführt wurden. Denn nichts ist ärgerlicher, als wenn der gerade gekaufte Gebraucht-PC zuhause ausgepackt wird und ... nicht funktioniert. Dann stellt sich häufig die zweite Unsicherheit ein, nämlich die Frage, welche Rechte dem Kunden beim „Billigkauf“ zustehen.
Vertrag
Ein Vertrag über den Kauf gebrauchter Hard- oder Software bedarf keiner besonderen Form, man kann ihn also auch mündlich abschließen. Häufig werden derartige Systeme aber z.B. auf Computerflohmärkten oder an anderen Plätzen angeboten, an denen es dem Käufer nicht immer möglich ist, einen Funktionstest vor Abschluß des Vertrages durchzuführen. Er kauft also in gewisser Weise „die Katze im Sack“ und muß sich auf die Auskünfte des Verkäufers verlassen. Stellt sich Zuhause heraus, daß tatsächlich etwas nicht funktioniert, treten die Probleme auf. Entweder ist die Adresse des Verkäufers gar nicht bekannt oder es kommt im nachhinein darüber zum Streit, ob der Verkäufer im Verkaufsgespräch bestimmte Zusicherungen (z.B. über den Erhaltungszustand oder eingebaute Komponenten) gemacht hat. Daher empfiehlt es sich, in solchen Fällen die Absprachen in einem kurzen Vertrag festzuhalten. Ein entsprechender Formulierungsvorschlag findet sich nachfolgend. Dieser Vertragsvorschlag erfasst die wichtigsten Punkte und ist für den privaten Bereich geeignet. Für komplexere oder höherwertige Gebrauchtsysteme im gewerblichen Bereich sollte man sich von einem Anwalt beraten und einen ausführlicheren Vertrag erstellen lassen. An den vorgesehenen Stellen muß der Vertragsvorschlag jeweils ergänzt oder gekürzt werden.
Vertrag
Name, Anschift (im folgenden Verkäufer)
und
Name, Anschrift (im folgenden Käufer)
schließen folgenden Vertrag über den Erwerb gebrauchter Hardware und Software.
§ 1 Vertragsgegenstand
Folgende Hardware und Software wird veräußert:
a) Computer - Hersteller / Typ: - Seriennummer: - Prozessortyp /-frequenz: - Größe des Arbeitsspeichers: - Größe der Festplatte: - CD-ROM / DVD-Laufwerk: - zusätzlich eingebaute Komponenten: - Modem: - Maus: - Tastatur:
b) Peripherie - Drucker: - Scanner: - Sonstiges:
c) Software (jeweils mit Angabe: Titel, Handbuch, CD/Disk oder Festplatteninstallation) - Betriebssystem: - Utilities: - Anwendungssoftware:
d) Ursprünglich gekauft bei Händler: Name, Anschrift
§ 2 Gewährleistung
[Wenn die Gewährleistung des Verkäufers ausgeschlossen werden soll – verkäuferfreundlich -:] Der Verkäufer übernimmt keine Gewährleistung für die in § 1 bezeichnete Hard- und Software. Sofern dem Verkäufer jedoch Gewährleistungsansprüche gegen den ursprünglichen Händler oder Hersteller der Hard- und Software zustehen sollten, tritt er diese bei Übergabe und vollständiger Bezahlung des Kaufpreises an den Käufer ab, welcher die Abtretung annimmt.
[Wenn der Verkäufer im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung haften soll – käuferfreundlich -:] Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften.
§ 3 Rechte
[käuferfreundlich] Der Verkäufer sichert ausdrücklich zu, daß er der alleinige Eigentümer der Hard- und Software ist und keine Eigentumsvorbehaltsrechte Dritter hieran bestehen.
[käuferfreundlich] Der Verkäufer versichert, die Berechtigung zu haben, die Nutzungsrechte an der in § 1 bezeichneten Software auf den Käufer übertragen zu dürfen. Er versichert weiter, sämtliche Kopien der Software, welche dem Käufer nicht übergeben wurden (z.B. Backups oder Installation auf einem anderen System des Verkäufers) vollständig gelöscht zu haben.
§ 4 Kaufpreis
Die Parteien vereinbaren einen Gesamtkaufpreis für die in § 1 bezeichnete Hard- und Software in Höhe von EUR ...
§ 5 Übergabe
Die Parteien vereinbaren eine der folgenden Übergabemodalitäten:
o Der Verkäufer hat dem Käufer die in § 1 bezeichnete Hard- und Software bei Vertragsschluß vollständig übergeben. o Der Verkäufer liefert dem Käufer die in § 1 bezeichnete Hard- und Software am ..[Datum].. an die oben benannte Anschrift. Die Kosten für Transport und Verpackung trägt der Verkäufer. o Der Käufer holt die in § 1 bezeichnete Hard- und Software am ..[Datum].. an der oben benannten Anschrift des Verkäufers ab. Die Kosten für Transport und Verpackung sowie das entsprechende Risiko trägt der Käufer.
§ 6 Sonstiges
Darüber hinaus wird zwischen den Parteien folgendes vereinbart: ......................................................................................................... ......................................................................................................... [käuferfreundlich] Der Verkäufer sichert die volle Funktionsfähigkeit der in § 1 bezeichneten Hard- und Software ausdrücklich zu.
Ort, Datum Ort, Datum Unterschrift Verkäufer Unterschrift Käufer
Gewährleistung
Grundsätzlich müssen Verkäufer nicht nur bei Neugeräten die Mangelfreiheit gewährleisten, sondern auch bei Gebrauchtgeräten. Das bedeutet, dass der Kunde auch bei Kauf eines Gebrauchtgerätes innerhalb von 2 Jahren den Computer bei Fehlschlagen der Nacherfüllung (Reparatur oder Lieferung einer mangelfreien Sache) gegen Erstattung des Kaufpreises zurückgeben (Rücktritt), eine Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Schadensersatz verlangen kann, wenn dieser nicht funktioniert, also mangelhaft ist. Eine Reparatur oder Nachlieferung kann der Käufer aber nur dann verlangen, wenn dem Verkäufer hierdurch nicht unverhältnismässige Kosten entstehen.
Allerdings kann diese gesetzliche Gewährleistungspflicht im Privatbereich bei Gebrauchtgeräten vom Verkäufer vollständig ausgeschlossen werden, z.B. durch Formulierungen wie „Gewährleistung ausgeschlossen“ oder „ohne Gewähr“. Ein solcher Gewährleistungsausschluß ist jedoch unwirksam, wenn der Verkäufer wusste, dass der Computer einen Mangel hatte. Vorsicht ist auch geboten bei der Klausel „gekauft wie gesehen“, denn hiermit kann der Verkäufer nur solche Mängel von seiner Haftung ausschließen, die für den Käufer bei der Übergabe des Systems erkennbar waren. Für versteckte Mängel haftet der Verkäufer in diesem Fall trotzdem. Ist der Verkäufer Unternehmer und der Käufer Verbraucher, kann der Verkäufer die Gewährleistung bis auf 1 Jahr verkürzen, aber nicht vollständig ausschließen.
Allerdings wird der Verkäufer eines Gebrauchtsystems nicht für jeden Mangel haften. Bei gebrauchten Komponenten muß der Verkäufer nämlich von vornherein mit kleineren Mängeln, insbesondere Gebrauchsspuren, rechnen. Ist nichts besonderes vereinbart, muß das System aber trotzdem zum gewöhnlichen Gebrauch geeignet sein. Das bedeutet, dass der Verkäufer also zumindest dafür einzustehen hat, dass keine Mängel den gewöhnlichen Gebrauch in erheblicher Weise beeinträchtigen. Außerdem muss der Verkäufer auch für solche Eigenschaften einstehen, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers oder des Herstellers – insbesondere in der Werbung – erwarten kann.
Softwarenutzung
Häufig finden sich in den Lizenzbedingungen der großen Softwarehersteller Klauseln, wonach die Software nicht weitergegeben werden darf oder die Nutzung auf einen bestimmten Computer beschränkt wird. Das Gesetz schützt die Verbraucher aber vor solchen Beschränkungen. So kann der Hersteller z.B. nicht untersagen, dass von dem Computerprogramm eine Sicherheitskopie gemacht wird. Man darf die Software auch weiterverkaufen. Allerdings müssen bei einem Verkauf die bei dem Verkäufer befindlichen Kopien vollständig gelöscht werden und man darf natürlich auch nicht die Programme kopieren und dann diese Kopien verkaufen.
Fazit
Um also beim Gebrauchtkauf auf der sicheren Seite zu sein und sich tatsächlich über das Schnäppchen freuen zu können, sollte der Käufer nach Möglichkeit auf einen ausführlichen Test vor Ort bestehen. Teilweise werden von den Veranstaltern von Computermessen und –flohmärkten solche Teststände umsonst oder gegen eine geringe Gebühr angeboten. Verweigert der Verkäufer einen Test ist Vorsicht geboten. Auf jeden Fall sollte aber die Anschrift des Verkäufers, eine Beschreibung der Komponenten des Systems sowie die vom Verkäufer zugesicherten Eigenschaften schriftlich festgehalten werden oder von einem Zeugen bekundet werden können. Der redliche Verkäufer wird hiergegen nichts einzuwenden haben und der Kunde kann sich auch bei einem Gebrauchtkauf sicher fühlen.
© 2003 Jens Barkemeyer
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