Reform des Widerrufs- und Rückgaberechts

Grund für das Widerrufs- und Rückgaberecht im Fernabsatz ist der Umstand, dass der Verbraucher in der Praxis keine Möglichkeit hat, bei Bestellungen im Fernsbsatz vor Abschluss des Vertrags das Erzeugnis zu sehen oder die Eigenschaften der Dienstleistung im einzelnen zur Kenntnis zu nehmen. Um insbesondere das Vertrauen des Verbrauchers in den damals noch neuen Bereich des eCommerce zu stärken, sah die EU im Jahr 1997 in der Fernabsatzrichtlinie vor, dass der Verbraucher jeden Vertragsabschluss im Fernabsatz innerhalb einer Frist von mindestens 7 Werktagen ohne Angabe von Gründen und ohne Strafzahlung widerrufen kann. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden konnten, sollten die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren sein (Art. 6 Abs. 1 der EU-Fernabsatz-Richtlinie, 1997).

Auch in Deutschland wurde die EU-Fernabsatzrichtlinie - mit einer Widerrufsfrist von 2 Wochen - in nationales Recht umgesetzt, zunächst im Jahr 2000 im Fernabsatzgesetz und anschließend im Rahmen der Schuldrechtsreform im Jahr 2002 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und der BGB-Info-Verordnung. Ein Ziel dieser Regelungen war laut den jeweiligen Gesetzesbegründungen die Gewährleistung von Rechtssicherheit für Verbraucher und Anbieter in einem veränderten Marktumfeld und (später) die Beseitigung der Rechtsunsicherheit bezüglich der Verwendung der amtlichen Belehrungsmuster.

Dass dieses Ziel der Rechtssicherheit erreicht worden wäre, ist jedoch sehr fraglich. Bisher liegen ca. 450 veröffentlichte Gerichtsurteile zum Widerrufs-/Rückgaberecht vor (Quelle: C.H.Beck-Verlag), die amtlichen Musterbelehrungen der BGB-InfoV wurden mehrfach geändert und sieht man sich an, welches die am häufigsten vorkommenden Gründe für Abmahnungen im Fernabsatz sind, nimmt das Widerrufsrecht hierbei mit 39 % die absolute Spitzenstellung ein (gefolgt von: 17 % Wettbewerbsrecht, 12 % Markenrecht, 11 % AGB, 9 % Urheberrecht -Quelle: Trusted Shops Abmahnungsstudie 2009). Es zeigt sich also, dass das Widerrufsrecht ein sehr streitanfälliges Thema ist und die Regelungen gerade nicht zu einer Rechtssicherheit geführt haben.

Die Kritik an den bisherigen Regelungen bezog sich vor allem auf drei Hauptpunkte:
1. Es bestanden offensichtliche inhaltliche Fehler der amtlichen Musterbelehrungen (z.B. Fristbeginn; Gefahrtragung bei Rücksendung), 2. die Belehrungsmuster waren in Form einer Verordnung ergangen, daher konnten sie bei Verstoß gegen das höherrangige BGB von den Gerichten als rechtswidrig beurteilt werden und 3. Die Regelungen führten zu unterschiedlichen Fristen und Gestaltungen bei normalen Internetshops und auf der anderen Seite Auktionsplattformen wie z.B. eBay, bei denen die Widerrufsfrist 1 Monat betragen musste, kein Rückgaberecht und kein Wertersatz vereinbart werden konnte.

Dieser Kritik ist der Gesetzgeber nunmehr nachgekommen und hat im Juli 2009 das „Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivlilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht“ verabschiedet. Die hierin enthaltenen Regelungen zur Neuordnung des Widerrufs- und Rückgaberechts treten zum 11.06.2010 in Kraft.

Die amtlichen Musterbelehrungen wurden inhaltlich überarbeitet und in § 360 Abs. 3 BGB wird nun festgelegt, dass die Muster-Belehrungen die Anforderungen des BGB erfüllen. Damit sollten die Belehrungen richtig sein oder zumindest so behandelt werden, als wenn sie richtig wären.

Die bisherigen Regelungen der BGB-InfoV (einschließlich der überarbeiteten Musterbelehrungen) wurden durch Übernahme in Art. 246 ff. EGBGB zum Gesetz aufgewertet. Damit können die Belehrungen nicht mehr wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht des BGB von den Gerichten für unwirksam erklärt werden.

Änderungen der Vorschriften des BGB führen nun zu einer Angleichung der Widerrufsfrist und des Wertersatzes bei Käufen über Internetshops und Verkaufsplattformen wie eBay. Die unterschiedlichen Anforderungen ergaben sich in der Vergangenheit daraus, dass die Widerrufsfrist nur dann 2 Wochen betrug, wenn die Belehrung in Textform „bei Vertragsschluss“ erfolgt war. Ansonsten betrug sie 1 Monat. Auch die Information über die Einräumung eines Rückgaberechts und die Vereinbarung einer Wertersatzpflicht des Kunden musste entsprechend in Textform „bei Vertragsschluss“ erfolgt sein. Die Gerichte sehen diese Textform jedoch nicht durch die bloße Anzeige der Informationen auf einer Website als gewahrt an, vielmehr ist es erforderlich, dass dem Verbraucher die Information z.B. als E-Mail oder Brief zur Verfügung gestellt wurde; erst diese genügen der Textform. Da dies technisch bei Auktionsplattformen, bei denen der Vertrag automatisch bereits mit dem Auktionende oder der Betätigung der Sofort-Kaufen-Funktion abgeschlossen wird, nicht vorab/gleichzeitig möglich ist, erfolgt die Informationserteilung in Textform also erst nach dem Vertragsschluss und damit zu spät. Mit der jetzigen Reform wird eine „unverzüglich nach Vertragsschluss“ erfolgte Belehrung in Textform einer bei Vertragsschluss mitgeteilten Belehrung gleichgestellt: in § 355 Abs. 2 S. 2 BGB für das Widerrufsrecht, in §§ 356 Abs. 2 S. 2 i.V.m. 355 Abs. 2 S. 2 für das Rückgaberecht und in § 357 Abs. 3 S. 2 BGB für den Wertersatz bei bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme. „Unverzüglich“ bedeutet nach der Gesetzesbegründung, dass der Unternehmer die erste ihm zumutbare Möglichkeit ergreifen muss, um dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung in Textform mitzuteilen. Der Unternehmer verzögert die Erfüllung seiner Belehrungspflicht in der Regel schuldhaft, wenn er nicht spätestens am Tag nach dem Vertragsschluss die Widerrufsbelehrung in Textform auf den Weg bringt. Wird dies beachtet, ist es nun auch bei Auktionsplattformen wie eBay möglich, eine Widerrufsfrist von 14 Tagen vorzusehen und ein Rückgaberecht sowie eine Wertersatzpflicht zu vereinbaren.

Damit wurde der Gesetzgeber mit der Reform offenbar allen drei Kritikpunkten gerecht: offensichtliche Fehler der amtlichen Musterbelehrungen wurden beseitigt, die Belehrungsmuster in den (unangreifbaren) Rang eines Gesetzes erhoben und die unterschiedlichen Fristen und Gestaltungen bei Internetshops und Auktionsplattformen angeglichen. Entsprechend zuversichtlich äußert sich das Bundesjustizministerium über die Reform und wiegt Anbieter und Verbraucher in Sicherheit: „Dies führt zu mehr Rechtssicherheit... Unternehmer, die für ihre Belehrungen über das Widerrufs- und Rückgaberecht die neuen Muster verwenden, müssen künftig keine wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen oder unbefristete Widerrufs- bzw. Rückgaberechte mehr fürchten.“ (Quelle: BMJ-Pressemitteilung v. 02.07.2009)

Doch auch nach der Reform stellt sich die Frage, ob tatsächlich die gepriesene Rechtssicherheit eingetreten ist. In der juristischen Literatur wird nämlich sehr stark die Meinung vertreten, dass die deutschen Vorschriften und die amtlichen Belehrungsmuster im Bereich des Wertersatzes für gezogene Nutzungen sowie für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme gegen höherrangiges EU-Recht verstoßen, was wiederum zu einer Unwirksamkeit/Abmahnung führen könnte.
Die Befürworter dieser Ansicht berufen sich auf ein aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH, 03.09.2009, Az: C-489/07). Danach soll ein Wertersatzanspruch für die reine Nutzungsmöglichkeit der Ware während des Laufs der Widerrufsfrist nicht bestehen. Ein Wertersatz sei nur dann möglich, wenn der Verbraucher die Ware auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts, wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung, unvereinbare Art und Weise benutzt habe. Auch sonstige Wertersatzklauseln seien unzulässig, wenn sie die Zielsetzung der EU-Fernabsatzrichtlinie und insbesondere die Wirksamkeit und die Effektivität des Rechts auf Widerruf beeinträchtigen, so der EuGH.

Aus diesem Urteil wird von den meisten Juristen gefolgert, dass der gegenwärtige Verweis von § 357 Abs. 1 BGB bezüglich der Folgen der Ausübung des Widerrufsrechts auf das gesamte Rücktrittsrecht des BGB, einschließlich des § 347 BGB nicht EU-konform sei, da der Verbraucher danach Wertersatz auch zu leisten hat, wenn er Nutzungen gar nicht gezogen hat. Nach einem Teil der Auffassungen, hat sich der EuGH aber nur mit diesem Wertersatzanspruch für die Nutzungsmöglichkeit befasst, daher habe das Urteil keine darüber hinausgehenden, weiteren Auswirkungen. Nach anderen, vielfach vertretenen Auffassungen hat der EuGH jedoch Vorgaben auch für die weiteren deutschen Regelungen gemacht, da nach Aussage des Gerichts ein Wertersatz die Ausnahme (und nicht die Regel) sein soll und nur, wenn der Verbraucher die Sache in mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts unvereinbarer Weise nutzt. Folgt man den Vertretern dieser Auffassung, ist auch kein Wertersatz für tatsächlich gezogene Nutzungen und kein Wertersatz für Verschlechterung durch die bestimmungsgemäße erstmalige Ingebrauchnahme (357 Abs. 3 BGB) zu leisten.

Will man das Risiko einer Europarechtswidrigkeit vermindern, lässt sich dies in Bezug auf den Wertersatz für Verschlechterungen durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme durch die generelle Anwendung des Gestaltungshinweises 8 der Muster-Widerrufsbelehrung, unabhängig davon, ob rechtzeitig belehrt wird, erreichen (kein Wertersatz für Verschlechterung durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme). Problematisch bleibt jedoch der Wertersatz für gezogene Nutzungen, denn hier müsste der Wortlaut der Muster-Widerrufsbelehrung geändert und durch die Einschränkung auf „von uns“ gezogene Nutzungen klargestellt werden, dass der Verbraucher für seine Nutzung keinen Ersatz leisten muss. Dies würde jedoch dazu führen, dass die oben erläuterte Privilegierungswirkung des § 360 Abs. 3 BGB entfällt, die nur gilt, wenn das Muster unverändert übernommen wird. Das Bundesjustizministerium plant derzeit eine Überarbeitung des BGB und der amtlichen Belehrungsmuster, die noch vor Inkrafttreten der Reform zum 11.06.2010, diese an die Vorgaben des EuGH anpassen sollen.

Für grundlegende - aber seit der Reform nicht mehr in allen Punkten aktuelle - Informationen siehe auch den älteren Artikel zur "Widerrufs- und Rückgabebelehrung beim Fernabsatz"!

© 2010 Jens Barkemeyer

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